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   BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22   

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https://dejure.org/2022,37384
BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22 (https://dejure.org/2022,37384)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - 1 StR 101/22 (https://dejure.org/2022,37384)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - 1 StR 101/22 (https://dejure.org/2022,37384)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22
    Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 Rn. 13).

    Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 aaO Rn. 20 mwN).

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22
    Insbesondere bei der Körperschaftsteuer und dem Gewerbemessbetrag geht das Landgericht zwar zurecht davon aus (UA S. 40), dass vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogene Umsatzsteuer gewinnmindernd einzustellen sind (BGH, Urteile vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 28 und vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 59).
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22
    Insbesondere bei der Körperschaftsteuer und dem Gewerbemessbetrag geht das Landgericht zwar zurecht davon aus (UA S. 40), dass vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogene Umsatzsteuer gewinnmindernd einzustellen sind (BGH, Urteile vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 28 und vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 59).
  • BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung: Erfolgseintritt bei Steueranmeldungen,

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22
    Entsprechendes gilt für die "Schwarzlöhne" als durch die Scheinrechnungen verschleierte Betriebsausgabe auf der Strafzumessungsebene (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 05.07.2018 - 1 StR 111/18

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (erforderliche Angabe der Berechnungsgrundlagen

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22
    Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 Rn. 13).
  • BGH, 08.06.2017 - 1 StR 614/16

    Unterlassungsstrafbarkeit (Garantenstellung aufgrund Gesetz: keine rückwirkende

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22
    Die Aufhebung der vorgenannten Schuldsprüche bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs sowie unter Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligten entsprechend § 357 Satz 1 StPO auch die Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18 Rn. 15 mwN und vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 10).
  • BGH, 06.03.2019 - 3 StR 286/18

    Betrug (Irrtum bei Personenmehrheiten; Person des Verfügenden;

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22
    Die Aufhebung der vorgenannten Schuldsprüche bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs sowie unter Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligten entsprechend § 357 Satz 1 StPO auch die Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18 Rn. 15 mwN und vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 10).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 53/23

    Verurteilung des Münchner Sternekochs Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung

    Andernfalls ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 1 StR 101/22 Rn. 6; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 8 und vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 Rn. 13; je mwN).
  • BGH, 21.02.2024 - 1 StR 394/23
    Dem steht das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO), unter dessen Anwendung - allein - auf der Schuldspruchebene solche (allgemeinen) Betriebsausgaben als "andere Gründe" Betriebseinnahmen nicht mindern dürfen, sofern sie diesen nicht unmittelbar zuzuordnen sind, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 StR 101/22 Rn. 8; zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 5 Rn. 22 mit weiteren umfangreichen Nachweisen; vgl. auch - nicht eindeutig zwischen Schuldspruch- und Strafzumessungsebene trennend: BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 21 f.).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 336/22

    Konkurrenzen bei Beteiligung mehrerer an einer Vielzahl von Taten (individuelle

    bb) In entsprechender Anwendung des § 357 Satz 1 StPO kann damit auch die gegen die C. GmbH wegen der Umsatzsteuerersparnis angeordnete Einziehung (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) keinen Bestand haben (vgl. zur Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligte: BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 1 StR 101/22 Rn. 9; vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 24 und vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18 Rn. 15; je mwN).
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